Band 58: Eintrag vom  15. November 1875 (Nr. 577)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Bedingungen zum Verkaufe der Niederthorer-Mühle.

[Das, korrigiert in: Die] Versammlung stellt die Bedingungen zu dem am 20. dieses Monats stattfindenden Verkauf der Niederthorer-Mühle fest wie folgt:

1. Das fragliche Immobile wird verkauft so wie es sich befindet ohne Garantie für das angegebene Flächenmaaß mit allen anklebenden Activ- und Passiv-Servituten, kurz so wie Verkäufer es besessen hat oder hätte besitzen können.

2. Ein Viertel des Kaufpreises muß gleich beim Antritte gezahlt werden; das zweite Viertel drei Jahre nach dem Antritte, jedoch soll Ankäufer gehalten sein, für dieses zweite Viertel einen Solidarbürgen zu stellen. Nachdem die Hälfte des Kaufpreises berichtigt ist, soll die andere Hälfte 10 fernere Jahre unkündbar seitens der Stadt stehen bleiben und die restirenden Quoten alljährlich am Tage des Antritts mit 4 1/2 Procent verzinst werden.

3. Der Antritt erfolgt, sobald der Verkauf die Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung und der Königlichen Regierung , welche Genehmigung vorbehalten wird,erlangt hat, die Ausweise über die erfolgten Genehmigungen bei dem instrumentirenden Notar hinterlegt sind und dem Ankäufer durch Gerichtsvollzieheract von den erfolgten Genehmigungen und der Hinterlegung Kenntniß gegeben ist.

4. Ein Theil des rechts von dem Erftgraben gelegenen Walles ist an die Seiler Johann Hofer, Franz Orlean, Anton Paul, Andreas Dünbier und Jacob Hofer und ein Theil der links gelegenen städtischen Bleiche an den Ferdinand von Opberger durch notoriellen Act vom 30. April 1872 bis 31. December 1881 verpachtet. Der Stadt steht es jedoch frei mit jedem

[Nächste Seite] Jahre von der Verpachtung abzugehen, wenn dem Anpächter 6 Monaten vor Ablauf des Jahres gekündigt wird, in welchem Falle Anpächter weder dieserhalb, noch aus sonstigen Gemeinden, auch nicht bei etwa lange anhaltender Ueberschwemmung Nachlaß oder Entschädigung beanspruchen kann. Ankäufer wird dem Pächter gegenüber in alle Rechte der Stadt subrogirt.

5. Für den Fall, daß die Mühle neugebaut werden sollte, ist Ankäufer gehalten, denjenigen Theil des jetzt bebauten Terrains, welcher nach dem Stadtbauplane in die Straße fällt, unentgeltlich an die Stadt abzutreten.

Ferner beschließt die Versammlung eine Offerte des Mühlenbesitzers Hubert Hoffmann wegen Ankauf seines früher an Hansen verkauften Gefälles (den) dem Vorsitzenden in Verbindung mit den Herren Ibels und Josten zur definitiven Erledigung zu überweisen.