Die für die obige Verpachtung gemachten Gebote von 33 Thlr respective von 50 Thlr werden nicht annehmbar befunden, zumal nachträglich günstigere Gebote gemacht worden sind. Es wird daher beschlossen, sowohl das städtische Terrain an den Steinen am Rheine als die Wiese im Hammfelde von neuen zur Verpachtung auszustellen.
actum ut supra