Band 49: Sitzung vom  9. Mai 1953 (Nr. 118)

 

Geschehen Neuss, den 9. Mai 1853.

Unter dem Vorsitze des Bürgermeisters M. Frings waren anwesend die Beigeordneten Le Hanne, P. Schumacher, die Gemeindeverordneten M. H. Schmitz, G. Schellens, H. J. Schmitz, Klötzer, Josten, Degreeff, Dr. Hellersberg, Kayser, Werhahn, Linden. Entschuldigt: Kreiner, Dünbier.

Von der gemeinderäthlichen Commission für Rechnungswesen, welche in mehren Sitzungen die Revision der von dem StadtrentmeisterStadler gelegten städtischen Rechnung für das Jahr 1852 vorgenommen, wurde heute dem Gemeinderathe darüber Bericht erstattet, welcher nach Anhörung dieses Referates Folgendes zu erinnern fand.

Art. 1.

Mit Bezugnahme auf die Monita der Rechnung pro 1851 hatte die Commission beantragt die Verwaltung um Aufschluß zu ersuchen, wie gegenwärtig die nachschwebende Angelegenheit wegen der Differenz mit dem Handlungs- hause Heinr. Thywissen & Sohn über den Eingang zum städtischen Lohhofe steht, event. darauf zu dringen, daß die Sache in der einen oder andern Weise endlich zur Erledigung gelange. Nachdem Vorsitzender über den Stand der Verhandlungen Mittheilung gemacht, äußerte Gemeinderath seine Mein- nung dahin, daß diese Angelegenheit gerichtlich zu verfolgen sei, wenn das genannte Handlungshaus nicht innerhalb acht Tagen Vergleichs-Vor- schläge im Sinne der über den Gegenstand zuletzt gepflogenen Unterhandlun- gen einreichen sollte.

Art. 2.

Nicht minder erscheine es nach der Ansicht der Commission wünschenswerth, daß der von der Verwaltung zur Zeit gemachte Vorschlag wegen Betheiligung der Privat-Mühlenbesitzer an den von der Stadt ausgelegten Kosten der Ufer- befestigung unterhalb der neuen Schleuse vor dem Oberthore ad 338 Thlr. 19 Sgr. 9 Pf. in nähere Berathung genommen werde, damit auch dieser Gegenstand möglichst bald regulirt werde. Es wurde beschlossen, in der nächsten Sitzung hierüber zu verhandeln.

Art. 3.

Von der Commission wurde beantragt, daß die zur Zeit hier voreilig geschehene Einführung des unentgeldlichen Elementar-Unterrichts wieder aufgehoben werden möge, worauf Gemeinderath bemerkte, daß hierauf bei Aufstellung des städtischen Budgets pro 1854 zurückzukommen sei.

Art. 4.

Bei den Einnahme-Resten kömmt Pag. 2 der Rechnung ein Betrag von 315 Thlr. vor, der noch zurück steht von einem größeren Betrage von 500 Thlr, welchen die Stadt der Armen-Verwaltung zur Zeit überwiesen hat, um vermittelst desselben der

ärmeren Klasse durch Handspinnerei verdienstliche Beschäftigung zu geben. Da die Spinnerei jetzt nicht mehr fortgesetzt wird, so wäre die Armen-Verwaltung zu ersuchen, ermitteln zu lassen, wie viel von dem obigen Reste noch ein- gebüßt worden, und den nach Abzug dieser Einbuße noch vorhandenen Be- stand behufs Abwickelung des Einnahme-Restes an die Stadt-Kasse zu- rückzuerstatten.

Art. 5.

Von der Pachteinnahme der städtischen Gärten Tit. 2 Art. 4 sind 9 Thlr resp. 11 Sgr. 4 Pf. als Ausfall berechnet. Bei Durchsicht der Belege hat sich zwar ergeben, daß der erstere Posten wegen Insolvenz des Pächters mit speziel- ler Genehmigung des Gemeinderathes niedergeschlagen worden, und der zweitere Posten die verhältnißmäßig nachgelassene Pacht eines städtischen Gartens am Kapitalswege [?] betrifft, von welchem bei dem im vorigen Jahre geschehenen Ausbaue dieses Weges ein kleiner Theil abgenommen wurde. Für die Rechnung wäre es indessen übersichtlicher gewesen, wenn die Ursache des Ausfalls in Kürze ad marginem angegeben wäre, weshalb die Aufnahme eines desfallsigen erläuternden Vermerks in ähnlichen Fäl- len für die Folge anempfohlen wird.

Art. 6.

Nach Tit. II Art. 8 der Einnahme sind 7 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. Vergütung für End- stechen auf der Wiese durch die hiesigen Töpfer eingekommen. Den vorge- legten Verträgen gemäß zahlen die Töpfer eine Entschädigung, welche dem einfachen Betrage der benutzten Strecke gleichkommt, den diese beim jährlichen städtischen Grasverkaufe aufgebracht hat. Außerdem sind die Töpfer contractlich verpflichtet, die durch das Endstechen entstehenden Vertiefungen auf der Kuhweide dem Boden gleich zu ebnen, was nöthi- genfalls die Stadt auf deren Kosten bewirken lassen kann. Wenn auch diese Ebenung in dem Vertrage vorgesehen ist, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß die städtischen Wiesen durch das Endstechen der Töpfer leiden und es wird daher die Commission für städtisches Eigenthum be- auftragt, die betreffenden Wiesenstellen in Bezug auf etwaige Beschädi- gungen durch das Endstechen zu untersuchen und darüber zu referiren.

Art. 7.

Pag 36. Der hier verrechnete Ausfall von 4 Thlr. 5 Sgr. 8 Pf. und gleichzeitig vorkommende Mehr-Ertrag von 3 Thlr. bei der Gras-Einnahme, welche beiden, wie aus den Belegen hervorgeht, durch den unrichtigen Stand eines Grenz- steines gekommen, wäre auf dem Rande der Rechnung zu erläutern gewesen.

Art. 8.

Pag 63. Für Straßenbeleuchtung hat die Stadt in wenigen Jahren

718 Thlr. 2 Sgr. 2 Pf. --- 131 Thlr. 27 Sgr. 10 Pf. unter dem Etat --- ausgegeben. Im Ver- gleich zu den Auslagen anderer Städte erscheint dieser Kostenbetrag nicht zu hoch, dagegen darf man sich nicht verhehlen, daß die hiesige Straßenbeleuchtung auch nicht die beste ist, viel mehr sehr zu wünschen übrig läßt. Die Commission für Polizei-Angelegenheiten wird demnach ersucht, in nähere Erwägung zu ziehen, in wie fern sich etwa eine anderweitig geeignete Einrichtung treffen ließe.

Art. 9.

Pag. 104. Hier sind die Kosten der baulichen Einrichtung des Convictorial-Gebäu- des verrechnet, welche sich überhaupt auf die Summe von 4 339 Thlr. 1 Sgr. 11 Pf. be- laufen. Da der ursprüngliche Anschlag nur ca. 2 200 -- 2 400 Thlr. betragen hat, so kann die Commission nicht umhin, über die außerordentlichen Mehrkosten ihr Bedauern auszusprechen.

Art. 10.

Pag. 137. Die von den Lehrern des Gymnasiums eingezahlten Beiträge zum Pensionsfonds sind hier behufs ihrer Verzinsung an die Sparkasse verausgabt, und es beträgt der desfallsige Fonds bis Ende 1852 im Ganzen 3 897 Thlr. 8 Sgr. 9 Pf. Nach § 16 des Gesetzes vom 28. Mai 1846 sollen zur Deckung der Lehrer Pen- sionen für jede Anstalt besondre Fonds aus den Einkünften des Vermögens der Anstalt und aus jährlichen Beiträgen sowohl der zur Zahlung der Pension Verpflich- teten, als auch der definitiv angestellten Lehrer gebildet werden. Von Zahlung der hier von der Stadt als der zur Pension verpflichteten Corporation zu zahlenden Bei- träge ist dieselbe nach der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 13. März 1848 ent- bunden und es hat demnach die Gemeinde Neuss den früher geleisteten Zuschuß an die Pensions-Casse vom Jahre 1849 an aufhören lassen. In Erwägung aber, daß zur Bildung des Pensionsfonds auch Zuschüsse aus den Einkünften des Vermögens der Anstalt zu leisten sind, dürfte es der Stadt Neuss gegenüber, welche für das hiesige Gymnasium so schwere Opfer gebracht hat, und gesetzlich für die Lehrer-Pensionen aufkommen muß, billig erscheinen, daß die Gymnasialkasse aus den bei derselben in Aussicht stehenden Ueberschüssen zur Pensions-Casse einen angemessenen Bei- trag leiste.

Art. 11.

Auf die städtischen Schulden sind im Jahre 1852 abgetragen worden: a. auf das für die Restauration der Münsterkirche aufgenommene Kapital 2 000 Thlr -- -- b. der Rest des zur Ausgleichung des Papstmannischen Prozesses negociirten Capitales mit . . . . . . 1 000 -- -- c. der Rest des bei der Sparkasse aufgenommenen Capitales für die Einrichtung des Haupt-Zoll-Amtes . . . . 3 000 -- -- ______________ Summa 6 000 -- --

Sa. Th. 6 000 -- -- Nach dem Etat sollen abgetragen werden . . . . . Th. 4 813 - 1 - 9 ______________ Es sind demnach mehr amortisirt worden . . . . . . Th. 1 186 - 1 -- ? Bei der Führung des städtischen Haushalts ist überall größt möglichste [??] beobachtet, was hierdurch belobend anerkannt wird.

Art. 12.

Ebenfalls verdient die von dem Rendanten bewiesene Ordnung und Pünktlich- keit bei Aufstellung der Rechnung, und die große Sorgfalt, womit der- selbe die Einziehung der Gefälle bewirkt hat, alle Anerkennung.

Art. 13.

A. U. S. (:Die gemeinderäthliche Commission für Rechnungswesen:)