Aus dem heute erstatteten Berichte der Commission entnimmt die Versammlung, daß die von dem städtischen Rentmeister aufgestellte Jahresrechnung pro 1858 in allen Theilen richtig, mit den Belegen übereinstimmt und die darin vorkommenden Etats-Überschreitungen bei der Ausgabe auf den von der Verwaltung gegebenen Erläuterungen justifizirt sind, so wie daß die Rechnung mit großter Ordnung und Pünktlichkeit geführt ist und aus dem abgelaufenen Jahre weder Einnahme- noch Ausgabereste verblieben sind. Ebenso wird bescheinigt, daß das städtische Lagerbuch ordnungsmäßig von der Verwaltung fortgeführt ist.
Auf den Antrag der Commission beschließt die Versammlung
[Nächste Seite] demnach, unter belobender Anerkennung der vorzüglichen Hochrechnung der Kassengeschäfte Seitens des städtischen Rentmeisters, die Rechnunga. in Soll-Einnahme zu Th. 61356 - 14 - 5 b. in wirkliche Einnahme zu Th. 61346 - 4 - 5 c. in Soll-Einnahmereste aus den Vorjahren zu Th. 10 - 10 - " d. in soll-Ausgabe zu Th. 58164 - 11 - 9 e. in wirkliche Ausgabe zu Th. 58164 - 11 - 9 und f. ein Bestande zu Th. 3181 - 22 - 8
festzustellen und darüber die Decharge zu ertheilen.
actum ut supra