Von der betreffenden Commission wird referirt, daß die Mauer-Einfriedung des israelitischen Begräbnißplatzes an der Süd- und Westseite wünschenswerth und ausführbar erscheine und daß zu der derfallsigen Ausführung der israelitischen Gemeinde ein angemessener Zuschuß zu bewilligen sein dürfte. Letzterer sei erst dann festzustellen, wenn vorerst der eingereichte Kostenanschlag modifizirt sein werde. Die beiden andern Seiten des Begräbnißplatzes seien nach der Ansicht der Commission, vermöge des unhaltbaren, sandigen Bodens nicht geeignet, um an denselben eine Mauer-Einfriedung auszuführen.
Die Versammlung beschließt, den israelitischen Begräbnißplatz auch noch durch die Commission für Bauwesen besichtigen zu lassen, und falls diese ebenfalls die Mauer-Einfriedung an der nördlichen und östlichen Seite unpassend erachten sollten, den Kostenanschlag der israelitischen Gemeinde zum Zweck der Modifikation zurückzustellen.
actum ut supra