Stadtrath erkennt zwei Renten zu Gunsten des Alexianer-Klosters an.
Dem Stadtrathe wurden heute die von den AdvocatAnwalten Camper und Bauerland zu Cölnüber die Rentenforderung der hiesigen AlexianerAnstalt ertheilten beiden Gutachten vorgelegt. Wenn gleich der Stadtrath die darin ausgesprochenen Ausichten nicht ganz theilen kann, zumal auch die
[Nächste Seite] Stadt Aachen in durchaus ähnlichen Verhältnissen eine Renten-Forderung der dasigen AlexanierAnstalt nicht anerkannt, so ist es doch nicht sein Wille des an sich unerheblichen Gegenstandes wegen einen Rechtsstreit anzuheben.Es erklärt demnach der Stadtrath, daß er geneigt sei, die beiden von der hiesigen AlexianerAnstalt in Anspruch genommenen Renten, nämlich 1., eine Rente von 10 Thalern Neußer curannt, oder 5 rr 12 stbr gleich vier Thaler Preussischer Courant, zahlbar termino Sti Gereonis oder 10 October; 2., eine Rente von 43 Thalern 4 Heller gleich sechszehn Silbergroschen acht Pfenningen, zahlbar termino exaltationis Stee crucis oder 14. September, für das Laufende Jahr und die Folge auf städtische Rechnung zu übernehmen.
Was die Rentenzahlung für die Verganenheit betrifft, so erklärte der Stadtrath ferner, in Hinblick auf die Regierungs-Verfügung vom 28. September 1842 I. a No 14462 seine Bereitwilligkeit, die obigen Renten auch für die Jahre 1838, 1839, 1840, 1841 und 1842 aus der städtischen Casse abzutragen.
Zum Schlusse hielt der Stadtrath ausdrücklich bevor, daß die Stadt sich durch Übernahme der fraglichen Renten der Rechte nicht begebe, welche aus dem zwischen der Stadt und dem Alexianer-Kloster im Jahre 1490 geschlossenen Vertrage hervorgehen.
Actum utsupra
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