Band 52: Eintrag vom  10. Mai 1858 (Nr. 236)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3. Commissionsbericht über die Besetzung der Todtengräb- stellen.

Die Commission berichtet, daß die Wittwe des Todten- gräber Derath und deren Kinder nach den Äußerungen der verschiedenen Vorstände der Kirchengemeinden, die Todtengräberdienst zur Zufriedenheit wahrgenommen haben, und daß dieser Wittwe und deren Kindern der fragl. Dienst noch provisorisch bis zum 1. Octb. 1859 zu zu belaßen sein dürfte.

Dem gemachten Vorschlage trat die StadtverordnetenVersammlung bei, jedoch mit Rücksicht darauf, daß mehrere Klagen über vorgekommene Beschädigungen von Grabmonumenten vorgebracht worden, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß die Kirchhöfe besser

[Nächste Seite] als bisher geschehen, beaufsichtigt werden, daß der Wwe DerathDrath ins besondre diejenigen Funktionen ausdrücklich zur Pflicht gemacht werden, welche nach der Begräbniß-Ordnung vom 8. October 1838 dem Todtengräber obliegen, und daß sie bei etwaiger Pflichtverletzung auf vorherige vierwöchentliche Kündigung entlassen werden könne.

Damit eine bessere Aussicht des katholischen Kirchhofes, der in der Regel stets zugänglich sei, ermöglicht werde, wurde für nöthig erachtet, daß das Thor beim Eingang den Tag über, [eingefügt:wenn] nicht abgeschlossen, aber doch zugehalten, und von dem Thor ein derartiger Apparat angebracht werde, daß beim jedesmaligen Öffnen ein starkes, im Leichenhause vernehmbares Klingeln erfolge, auf welche Weise Niemand den Kirchhof betreten könne, ohne daß der Todtengräber deren Kenntniß erlange. Die Verwaltung wurde ersucht, auf die Anbringung eines solchen Apparates bedacht zu sein.

actum ut supra