Band 56: Eintrag vom  11. August 1873 (Nr. 887)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Viehmarkt.

Um verschiedenen Mißbräuchen vorzubeugen, wird bestimmt, daß neues Vieh nicht vor Freitag auf die Weide getrieben werden darf; sollte dies jedoch geschehen, so haben die Betreffenden pro Tag und Stück außer den 4 Sgroschen noch 5 Sgroschen Weidgeld zu entrichten, welch' letzterer Betrag von Dickmann einzuziehen, in einem besonderen Register zu notiren und demnächst an den HafenmeisterKoenen behufs Abgabe an's Bürgermeister-Amt abzuliefern ist. Der Hafenmeister hat über die richtige Buchung Controlle zu üben.