Der Vorsitzende theilt der Versammlung mit, daß in Folge des Rescripts der Königlichen Regierung vom 12. August d. J. an Stelle des Zusatzes zu § 10 des Vertrages über das Wasserwerk zwischen Herrn Scheven, den Herren Arnold und Carl Boenniger und ihm ein neuer Zusatz vereinbart worden sei, welcher wie folgt laute:
"Für den Fall die Stadt Neuss eine Erweiterung des Röhrennetztes über den jetzt angelegten Plan hinaus verlangen sollte, hat sie dem Unternehmer Herrn Scheven denjenigen Betrag als Brutto-Einnahme an Wasserzins aus der Erweiterungs-Anlage zu garantiren, welchen Herrn Scheven an Zinsen des auf die Erweiterungs-Anlage zu verwendenden resp. verwendeten nachträglichen Anlage-Kapitals an die Stadt zu zahlen hat."
Die Versammlung erklärt sich mit diesem Zusatze an Stelle des früheren einverstanden.
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Typ | Gebäude |
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