dan ist auff gethane anfrag herren burgermeister magistrats erklährung daß denen außwendigen welche von geistlichen undt burgeren auß hießiger stadt landereijen gepfacht, und die geistliche so wohl alß burgere ihre kriegslast von denen frantzosen getragen haben, die gelieferte rationes an haber und hew nach dem reglement bezahlt, und die gelieferte rationen an roggen abgefolgt werden sollen.