Krahn Brandts Overlack
HerrenRenthmeistern referiren, wie daß gesteren mit dem bawmeisteren ahm krahnen den augenschein eingenohmen und befunden haben, daß derselb sehr beschädiget wäre, worauff der bescheidt, daß phächter Brandts den krahnen in gefolg und nach inhalt deren gemachten conditionen in vorigen standt zu setzen, und was an seill und ketten beschadiget wieder zu ersetzen schuldig seye, demnegst dan Reinerus Overlack auff vorhin gepflogene richtigkeit mit der renthcammer nach geleisteter caution in die annach lauffende phacht jahren eintrebten soll.