Pastor zu Erck rath.
auf ferner unter einem Postscriptum eingegangenes ggstes Rescript soll dem H. Pastoren zu Erckrath bedeutet werden, die in der gegen den Stadtrath verlohrener Rechtssachen der Kantzlei nachschüldige 17 Rth 48 albus abzuführen, ansonst selbige aus denen jährlichen von der Rentkammer zu empfangen habenden Renten bezahlt werden sollen .