Band 38: Eintrag vom  2. März 1798 (Nr. 1428)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Godfrid Schweden als Erbpachter des obere und niedere Walles am Hammthor

Auf die Vorstellung des KaufhändlersGodfrid Schweden, daß er eine Bleich- und Zwirn Fabrik, wodurch vieler Menschen hände beschäftiget und deren Nahrungsstand befördert würde, anzulegen entschlossen seye, daheren man ihm den hierzu nötigen obere- und niedere Wall rechter Seits des Hammthors in Erbpacht überlassen und zugleich den Gebrauch der oberfläche des vorbeifließenden Erftwassers mithin um das zum bleichen und zur Treibung der Zwirn Maschinen erfoderliche Wasser auf den obere Wall bringen zu können, die anbringung eines Gerinnes und Wasserrades in den Erftstrome gestatten wollte; hat der Stadtrath nach reiflich erwogener gemeinnützlichkeit einer solchen Fabrik dem Godfrid Schweden zur anlegung derselben gedachten obere- und niedere Wall, jedem der Länge nach

[Nächste Seite]

zwanzig vier und eine halbe Ruth enthaltend und zwar so weit der obere Wall bis auf die Mitte des an der binnere Stadtmauer befindlichen zweiten Thures sich erstrecket, und in gerader Linie auf den untere Wall herunterläuft, sodann der Breite nach so wie diese beide Wälle da gelegen sind, indessen oben längst der Straße zwischen beiden letztere Stadtthoren, wo nach dem übergebenen Riß das Garn- und Zwirngebäude aufgeführet werden wird, siebenzig sieben Fuß ausmachend, dergestalt in Erbpacht übergeben daß

1stens derselbe jährlich an Erbpacht zwölf Rth. der Rentkammer abführen solle.

2tens da ferner die ihm übetragene Wälle bei und wegen etwa künftig geschehen mögender Befestigung der Stadt, abgetreten werden müßten, er sich hierzu, ohne an der Stadt die mindeste Entschädigung fodern zu können, unweigerlich anheischig mache.

3tens Soll Schweden befugt seyn,

[Nächste Seite]

um die Oberfläche des Wassers mit dem daselbst befindlichen Wasserfall benutzen zu können, in dem Erftfluß ein Gerine und Wasserrade anzulegen, wie der aufgelegte Plan nachweiset, falls aber dieses Werk wider das eingereichte beim Protokoll hinterlassene Gutachten der zur Besichtigung und Beurteilung der Sache zugezogenen drei Werkskenner namentlich des HofbaumeistersFlugel und Hof- und Mühleninspectoren Flugel von Düsseldorf, fort MühlenmeisternKonrad Strauch aus dem Bergischen am Wasser lauf zum Nachteile der städtischen Mühlen etwa hinderlich und schädlich seyn sollte, solches auf seine Kösten abändern lassen so daß die Mühlen nach wie vor in ihrem ungestörten Gang bleiben.

4tens Verbindet sich der Kaufhändler Schweden sich mit den wirklichen Pächten der diesen verpachteten

[Nächste Seite]

und ihm überlassenen Wällen der Pachtung halber zu arrangiren wogegen

5tens. ihm wenn die Wälle künftighin mit Häuser bebaut werden müßten, in Hinsicht der kostspieligen Fabricksanlage der Vorzug zum Häusern bau dergestallt zugestanden wird, daß hiebei alle Rucksicht auf die mögliche Beibehaltung der Fabrick genommen werden solle.

Zu Urkund dessen sind ab Gegenwärtigem zwei Exemplarien ausgefertiget,von beiden Teilen und zwar deren eins Namens des Stadtraths von dessen Sekretair unterschrieben und mit dem Stadtsiegel befestiget und ausgeliefert worden . So geschehen Neuß wie oben.