saam außzu thuen
ahn zukunftigen mittwoch soll der saamen auff dem newen land außgethan, die gelderen zur halbscheidt gleich erlegt, die ander halbscheidt termino remigii kunftig bezahlt, welche aber beij der renthcammer schuldig, ihr theil des bebawten landts vom saamen in abschlag der schuldigkeit mit verkauft werden.