Gemeinderath bemerkt auf ein Schreiben des Arnold Zimmermann, worin derselbe anfrägt, ob die Stadt nicht vorziehe, einen zur Zeit vom ihm angelegten, für ihn nicht mehr nöthigen Weg längs seiner alten Ziegelei, den er zu beseitigen verpflichtet sei, im Interesse der Stadt beizubehalten, daß der Herr Bürgermeister den Weg unter Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum besichtigen, und demnach nach Gutdünken sich für die Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung erklären wolle.
actum ut supra
[Nächste Seite]Gemäß Vorschrift des § 62 der Communal-Ordnung vom 11. Merz 1850 legte Vorsitzender den aufgestellten HaushaltungsEtat für das Jahr 1856 mit den dazu gehörigen spezialEtats und unter dem Bemerken vor, daß derselbe nach vorheriger Bekanntmachung während 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht auf dem Bürgermeister-Amte offen gelegen habe.
Nachdem auf Grund des § 57 der Gemeinde-Ordnung gleichzeitig über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten Bericht erstattet worden, beauftragte Gemeinderath die Commission für Rechnungswesen, den Etat zu prüfen und über das Resultat zu referiren.
actum ut supra
Gemeinderath bevollmächtigte den Bürgermeister, bei Gelegenheit der Eröffnung der ganzen Bahnstrecke der Cöln-Crefelder-Eisenbahn, Seitens der Stadt eine passende Festlichkeit zu veranstalten, und insbesondere die Herren Bahn-Directions-Mitglieder und bezüglichen höhern Behörden zu einem Dejeuner oder nach Umständen zu einem Mittagsnmahl einzuladen.
actum ut supra