Unter Bezugnahme auf den betreffenden Beschluß vom 1. August 1853 genehmigt Gemeinderath, daß die Kanal- und Krahnengebühr für die über Neuß in die Gegend von Gladbach, Rheidt , p zu versendende Baumwolle, [T???ste] & Farbstoffen auch für das Jahr 1854 auf 1 respective 2 Pf., im Ganzen demnach auf 3 Pf pro Centner ermäßigt werde.