Es wird der Stadtverordneten-Versammlung eine Eingabe mehrer Besitzer von Gärten vor dem Rheinthore vorgelegt, worin dieselben gegen die beschlossene Verände-
[Nächste Seite] rung des Stadtbauplanes Protest erheben, daß das Bauquartier No. II. vor dem Rheinthor, welches seither als öffentlicher Platz bezeichnet war, bebaut werden dürfe, dagegen die Quartiere III. & VI. nicht bebaut werden dürfe, sondern als öffentliche Plätze designirt sind. Als Motive führen dieselben an, daß sie durch diese Abänderung, wozu nicht die mindeste Veranlassung im öffentlichen oder allgemeinen Intereresse vorliege, wesentlich benachtheiligt würden.Die Stadtverordneten-Versammlung gab auf diese Eingabe einstimmig die Erklärung ab, daß die Verlagerung der zu referirenden Plätze vor dem Rheinthore lediglich aus Rücksichten für das allgemeine Interesse beschlossen worden sei, zumal das Quartier II., welches früher als öffentlicher Lagerplatz vorgesehen war, sich besser zum Bebauen eigne, abgesehen davon, daß dasselbe wenn es von der Stadt als Platz in Anspruch genommen werden sollte, mit bedeutenden Kosten von dieser ganz requirirt werden müßte, wogegen die Quartiere III. und VI., welche nach dem früheren Bauplane zum bebauen bestimmt waren, ihrer Lage und Beschaffenheit wegen als Bauplätze nicht passend, wohl aber als öffentlich respective Lagerplätze jetzt und mit der Folge zweckmäßig verwendet werden können, und selbst nöthig erscheinen, wobei noch ferner zu berücksichtigen, daß dieselben zum großen Theile bereits im Besitze der Stadt sich befinden, und zum andern Theile zu verhältnißmäßigen billigen Preise sich acquiriren lassen. Endlich kann nicht unbemerkt gelassen werden, daß die angeblichen wesentliche Benachtheiligung der Gesuchsteller durch die beschlossene Veränderung der Plätze sich nicht absehen läßt. Die Versammlung war daher einstimmig der Ansicht, daß der Protest nicht zu berücksichtigen sei.
Actum ut supra