Der Vorsitzende referirt über den Beschluß der vereinigten Kommissionen in Betreff der beiden Anträge der Mühlenpächter Hansen und Simons und zwar bezüglich des ersteren wie folgt: die Stadt gestattet dem Hansen eine Dampfmaschine für seine eigene Rechnung anzulegen, welche mit Ablauf der Pachtzeit eventuell wieder zu beseitigen, und zu diesem Ende also auf dem untere Walle ein Kesselhaus zu bauen unter folgenden Bedingungen: 1/ die neue Einrichtung muß so getroffen werden, daß das städtische Mühlenwerk nicht beschädigt wird 2/ die Differenz zwischen der jetzigen und der spätere Feuerversicherungsprämie ist von Hansen zu tragen. 3/ Hansen hat gegen eine Erhöhung des Raumes zwischen der Mühle und dem Franken'schen Hause zum Zwecke der Erbreiterung und Regulirung des Fußweges nach dem Rheinthore keine Einwendungen zu erheben. 4/ die baupolizeiliche Conzession zur Anlegung der Dampfmaschine bleibt vorbehalten.
Die Versammlung genehmigte diesen Beschluß mit dem Hinzufügen der Bedingung, daß zwischen der Mühle und dem Frankenschen Hause keinerlei Baulichkeiten jeder Art zu errichten, und die vorhandenen zu beseitigen sind. Wegen der durch diese fernere Bedingung nothwendigen Besichtigung an Ort und Stelle wurde der Gegenstand nochmals an die vereinigten Kommissionen überwiesen.
Bezüglich des Simon'schen Antrages beschloß die Versammlung auf eine Vereinbarung mit dem p- Simons dahin einzugehen, daß die Stadt auf die ihr contractlich zustehende Extra-Pacht für Verschleiß der Champagner-Mühlsteine von 50 Thlr. jährlich für die Jahre 1870, 1871 & 1872, verzichtet, wenn der Simons durch abzuschließenden Vertrag seinerseits auf jede fernere Anforderung auf Ersatz von Mühlsteinen während der noch laufenden Pachtzeit ebenfalls Verzicht leistet. Der Vorsitzende wird zur Abschließung des Vertrages autorisirt.
actum ut supra
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