Band 55: Eintrag vom  21. Dezember 1868 (Nr. 505)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
8. Verkauf von Grundstücken an die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft.

Die Versammlung erklärt sich auf Vortrag des Vorsitzenden damit einverstanden, daß der Bergisch-Märkischen-EisenbahnGesellschaft mit Verzicht auf das Wieder- und Verkaufsrecht

[Nächste Seite] folgende städtische Grundstücke übertragen werden:

1. Ein Stück Weidenholz am Rhein, Flur N Nr. 29/12, groß 7 Morgen 153 Ruthen 40 Fuß zum Preise von einem Thaler pro Ruthe;

2. Ein desgleiches daselbst Flur N Nr. 28/17, groß 2 Morgen 109 Ruthen 50 Fuß zum Preise von einem Thlr pro Ruthe;

3. Ein desgl. daselbst, Flur N. 27/12, groß 102 Ruthen 60 Fuß zum Preise von einem Thlr. fünfzehn Silbergroschen pro Ruthe;

4. Ein Stück Oedeland daselbst Flur N. 24/12, groß 2 Morgen 112 Ruthen 20 Fuß zum Preise von einem Thaler pro Ruthe;

5. Aus einem größeren Stück Ackerland am Oberthorerwege Flur M 122/8 und zwar die Spitze desselben nächst dem Rhein, groß 3 Morgen 129 Ruthen zum Preise von drei Thalern pro Ruthe;

6. Aus dem Lagerplatze vor'm Rheinthore zwischen der Uerdinger Straße und dem Erft-Canale, derjenige Theil, welcher zum Bau der Verbindungsbahn Düsseldorf-Neuss erforderlich und in den Eisenbahnplänen verzeichnet ist, Flur A 617/357, groß zweiundsiebenzig Ruthen zum Preise von zehn Thalern pro Ruthe, in welchem die allenfallsige Entwerthung für Durchschneidung des Grundstückes mit einbegriffen ist;

7. Der Kulturweg in Parzelle Flur N 24/12, groß 55 Ruthen zum Preise von einem Thlr. pro Ruthe;

8. Die beiden Kulturwege in Parzelle N 26/4.9.12, groß 1 Morgen 8 Ruthen zum Preise von drei Thalern pro Ruthe;

9. Aus der Wiesenparzelle Flur 35/12, welche gleichzeitig als Weg benutzt wird, der nördliche Theil derselben bis an Josten's Stück, groß 40 Ruthen 80 Fuß zum Preise von vier Thalern, vierundzwanzig Sgroschen pro Ruthe, wobei jedoch bemerkt wird, daß es jedem der contrahirenden Theile freistehen soll, den Preis für das hier zuletzt genannte Grundstück von 40 Ruthen 80 Fuß noch näher gerichtlich feststellen zu lassen.

actum ut supra