Band 52: Eintrag vom  27. Juli 1857 (Nr. 53 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender theilt der Stadtverordneten-Versammlung mit, wie er in Folge des der in voriger Sitzung übernommenen Auftrages in Betreff der Wahl eines besoldeten Beigeordneten in der Person des Herr Stadtsecretair Krings unter Aufhebung der Stadtsecretairstelle, mit letzteren Rücksprache genommen und nun demselben die Erklärung erhalten habe, daß wenn die Stadtverordneten-Versammlung die Absicht habe, ihn zu seiner Beförderung zum besoldeten Beigeordneten zu wählen, er erwarten dürfe, daß die Wahl nach Maßgabe des § 30. der Städteverordnung vom 15. Mai 1856 erfolgen werde. Sollte jedoch die Stadtverordneten-Versammlung nur unter beschränkenden Bedingungen auf die Wahl eingehen können glauben, so würde er eine Nichtwahl vorziehen. Für diesen Fall möchte er indessen wissen, ob es der Wunsch der Stadtverordneten-Versammlung sei, ihn auch auf längere Zeit seine Stelle als Stadtsecretair beibehalten zu sehen, und eine solche Intension würde dieselbe nach seinem unmaßgeblichen dafür- halten

[Nächste Seite] halten dadurch bethätigen, daß sie ein seinen Leistungen und den Zeitverhältnissen angemeßenes Gehalt für ihn votire und einen Berufsvertrag in derselben Form wie bei den übrigen städtischen Beamten als Lehrern , Rendanten, mit ihm abschließe.

Die Stadtverordneten-Vesammlung erklärte sich in Anerkennung der Unzulänglichkeit des Stadtsecretair-Gehaltes für Herrn Krings mit Rücksicht auf seine allgemeine zufriedenstellenden Leistungen und seine treue Pflichterfüllung zu einer angemessenen Aufbesserung dieses Gehaltes einstimmig bereit, und sei hierüber in einer der nächsten Sitzungen zu beschließen.

Die Verhandlungen über die in Frage stehende Wahl eines besoldeten Beigeordneten wurde durch den Antrag eines Stadtverordneten dahin gehend, in der nächsten Sitzung vorläufig zwei unbesoldete Beigeordneten zu wählen und die Verhandlungen in der Wahl des dritten, erst nach erfolgter Wahl des neuen Bürgermeisters wieder aufzunehmen. dieser Antrag wurde von der Versammlung einstimmig zum Beschluß erhoben.

Actum ut supra