Band 49: Eintrag vom  16. August 1852 (Nr. 506)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender theilte dem Gemeinderath die Erklärung des Unternehmers der projectirten Dampffähre zwischen Neuß und Düsseldorf Herrn Godefried Siebertz in Beziehung auf die von der Gemeinde gestellten Bedingungen behufs Benutzung des Erftkanales für den angegebenen Zweck mit, welchergemäß jener Unternehmer die gedachten Bedingungen mit dem Wunsche angenommen hat, daß die Frist des Vertrages von sechs Jahren um vier Jahre verlängert werden möge, oder aber daß demselben die Zusicherung ertheilt werde, daß für den Fall, wenn die Stadt bei Ablauf der sechsjährigen Frist die Dampffähre noch in Privathänden zu lassen beabsichtige, ihm dieselbe auf fernere vier Jahre unter den nämlichen Bedingungen übertragen bleibe.

Gemeinderath discutirte die Sache und gab nach reiflicher Überlegung die Erklärung ab, wie er auf die gewünschte Verlängerung des Vertrages nicht eingehen könne, es jedoch für billig erachte, dem Unternehmer die Zusicherung zu geben, daß für den Fall, wenn die Stadt bei Ablauf der sechsjährigen Frist die Dampf- fähre noch in Privathänden zu belassen beabsichtige, ihm dieselbe auf fernere vier jahre unter den dann näher

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zu vereinbarenden Bedingungen übertragen bleibe.

Hiernach stellt Gemeinderath die Bedingungen wie folgt dafinitiv fest:

" §. 1. Die zu errichtende Dampfschiffffahrt auf dem Erft- " Kanale darf der Segelschifffahrt in ihrer bisherigen " freien Bewegung sowie dem Brand- und Holz- " Transport, wie Beides durch die Verordnung über " die Schifffahrt auf dem Erftkanale vom 4. Februar 1837 " geregelt ist, und ferner mit höherer Genehmigung " geregelt werden wird, nicht hinderlich sein.

" §. 2. Um Beschädigungen respective Abbrüche der Erftkanal- " Ufer möglichst zu verhüten, verpflichtet sich der Unter- " nehmer, auf dem Erftkanal nur die halbe Dampf- " kraft seines Schiffes anzuwenden. " §. 3. Für die Benutzung des Erftkanals, soweit " solche die Personenfahrten betrifft, und zugleich für " die ausschließliche Benutzung eines anzuweisenden " Landungsplatzes am Ufer, der aber nach Umstän- " den Seitens der Stadt abgeändert werden kann, ent- " richtet der Unternehmer an die Stadt eine " jährliche Vergütung von zweihundertfünfzig Thalern 250 Thlr. " ferner für Erft-Ausbaggerungen und Instand- " setzung respective Unterhaltung der Ufer sowie für " Anschaffung und Unterhaltung aller zu diesen " Arbeiten erforderlichen Geräthschaften eine jähr- " liche Summe von vierhundert Thalern 400 Thlr. ________ Diese Gesammtsumme von 650 Thlr. " ist vom Beginn des Dampfschifffahrtsdienstes in viertel- " jährigen Raten praenumerando bis zur Auflösung " dieses Vertrages zu zahlen. Außerdem bleiben die " mit dem Dampfschiff transportirten Güter " nach dem durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre " vom 19. October 1836 für die Erftschifffahrt, festge- " stellten Tarif, wie er jetzt besteht, oder künftig " regulirt werden möchte, unterworfen, und sind " von denselben die darin bezeichneten Gebühren " an die Stadt-Kasse zu entrichten. Ebenso ist der " Unternehmer der bestehenden Verordnung über die " Schifffahrt auf dem Erftkanal vom 4. Februar 1837

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" unterwerfen, und er hat dieses Reglement sowohl als " alle künftig zu erlassenden polizeilichen Anordnungen " genau zu befolgen.

" §. 4. Zu der in §. 3 genannten, für Erft-Ausbaggerungen " und Instandsetzung resp. Unterhaltung der Ufer und " alle darauf bezüglichen Anlagen und Kosten bestimmten " Summen von vierhundert Thalern legt die Stadt eben- " falls jährlichs eine Aversionalsumme von gleichem " Betrage aus eigenen Mitteln zu, wodurch die zu " besagtem Zwecke bestimmte Summe auf achthundert " Thaler erhöht wird.

" §. 5. Für den Fall, daß zu den nöthigen Ausbaggerungen, " Instandsetzung und Unterhaltung pp der Ufer die vorbe- " stimmte Summe von achthundert Thalern in einem " Jahre nicht ganz erforderlich wäre, soll der sich erge- " bende Überschuß ohne Zinsen bei der Stadt reservirt " bleiben und zu gleichen Zwecken später verwendet " werden.

" Im entgegengesetzten Falle aber, wenn es sich im Laufe " des Jahres ergeben sollte, daß in Folge größerer Ver- " schlammung des Erftbettes oder bedeutender Uferbe- " schädigungen oder Uferabbrüche (: welche bei der bis- " herigen Segelschifffahrt wie die Erfahrung lehrt von " sehr geringem Belang waren :) jene Summe von 800 Thalern " für die deshalb nöthigen Arbeiten und Entschädigungen " nicht ausreicht, verpflichtet sich der Unternehmer, das " Fehlende d. h. die Mehrkosten, nachdem der eventuel " vorhandene Überschuß aus den früheren Jahren " bereits verwendet ist, auf nähere Nachweise sofort " an die Stadt-Kasse unweigerlich zuzuschießen resp. " einzuzahlen. Es hat derselbe hierfür, sowie für alle " sonstigen Verpflichtungen, zur Sicherheit der Stadt " eine Caution von 2 000 Thalern entweder in baarem " Gelde gegen 4 % Zinsen, oder in gültigen Staatspapie- " ren zu stellen.

" Sollten jedoch die Uferbeschädigungen oder Verschlam- " mungen so bedeutend werden, daß dadurch die Segel- " schifffahrt voraussichtlich ins Stocken gerathen könnte, " ist die Stadt berechtigt und der Unternehmer verpflichtet, " die Dampfschifffahrt sofort und so lange einzustellen, bis " die Ufer auf seine Kosten wieder hergestellt resp.

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" befestigt wind.

" 6. Die Stadt wird dagegen zur Erhaltung einer unbe- " hinderten Schiffffahrt das Erftbett auf der Strecke vom " Hessenthor bis zur Mündung in den Rhein, d. h. bis " in das Fahrwasser des Rheines, mittels der mehrerwähnten " Summe von 800 Thalern und der nöthigenfalls von dem " Unternehmer zu leistenden Zuschüsse für Mehrkosten " stets in fahrbarem Zustande erhalten und zwar zunächst " in denjenigen Zustande, worin der Kanal bis zum " Fahrwasser des Rheins beim Beginn der Dampfschiff- " fahrt sich befindet. Um diesen Zustand genau kennen " zu lernen und darüber etwas Positives festzustellen, " worauf zu allen Zeiten zurückgegangen werden kann, " soll das Erftbett von dem Anfange des Erftdampfschifffahrts- " dienstes durch einen zuverlässigen Techniker voll- " ständig auf gemeinschaftliche Kosten verpeilt und die " desfallsige Aufnahme in einem Exemplar im " städtischen Archive niedergelegt und in einem " zweiten dem Unternehmer zugestellt werden.

" 7. Der Unternehmer verpflichtet sich die in Folge " der Dampfschifffahrt noch für nöthig erachteten Aus- " biegeplätze auf seine alleinige Kosten herstellen zu lassen, " die Stadt dagegen die dazu erforderlichen Grundent- " schädigungen zu leisten. Derselbe macht sich ver- " bindlich die desfallsigen Arbeiten alsbald vorneh- " men zu lassen, so wie die Stadt den Bau solcher " Ausbiegeplätze im Interesse der übrigen Schifffahrt für " nöthig findet und sie dem Unternehmer darüber " Aufforderung zugehen läßt.

" 8. Die Dampfschifffahrt muß innerhalb einer Präclusiv- " frist von sechs Monaten nach erfolgtem Abschluß " dieses Vertrages eröffnet werden und regelmäßig " Statt finden, und nöthigenfalls ein Reserve- " boot zu Dienst stehen.

" 9. Dem Unternehmer wird die Benutzung des " Erftkanals mittels Dampfschifffahrt auf sechs Jahre in " sofern ausschließlich zugesichert, als die Stadt nicht " in die Lage kommt, für den Verkehr der Aachen- " Düsseldorfer Eisenbahn, resp. der diese mit der Erft " in Verbindung zu setzenden Zweigbahn, eine zweite " Dampfschifffahrt auf dem Erftkanal für eigene " Rechnung einzurichten, oder der betreffenden " Direction die Errichtung einer solchen zu gestatten,

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" was sie sich hierdurch ausdrücklich vorbehält.

" Im Fall der Errichtung der vorgedachten zweiten Dampf- " schifffahrt, hat die Stadt oder die Direction die Kosten " der allenfalls noch auszuführenden Ausbiegeplätze oder " sonstigen Anlagen mit dem ersten Unternehmer " gemeinschaftlich zu tragen, sowie auch einen entsprechen- " den Theil zu den Kosten der Ausbaggerungen, " der Instandsetzung und Unterhaltung der Ufer bei- " beizutragen, welches näher zu bestimmen allein Sache " der Stadt ist.

" Sollte die Stadt bei Ablauf der sechsjährigen Frist die " Dampffähre noch in Privathänden zu belassen gewillt sein, " so wird für diesen Fall dem Unternehmer die Zusicherung " ertheilt, daß ihm dieselbe noch auf fernere vier Jahre " unter vorher näher zu vereinbarenden Bedingungen " übertragen bleibe.

" Findet jedoch vor Ablauf der vorstipulirten Frist von " sechs Jahren eine neue Einigung wegen Fortsetzung " der Dampfschifffahrt nicht Statt, so hat mit Ablauf " dieser Frist auch der gegenwärtige Vertrag und die be- " zügliche Dampfschifffahrt ihr Ende erreicht.

" Sollte indessen die Dampfschifffahrt bis zum Ablauf des " festgestellten Zetiraumes nicht fortgesetzt werden, so hören " mit dem Augenblick der Einstellung derselben auch die " Verpflichtungen des Unternehmers auf, wenn er die " aus diesem Vertrage hervorgehenden, von ihm übernom- " menen Verbindlichkeiten erfüllt hat.

" § 10. Der Unternehmer ist verpflichtet zu Zeiten, wo der " Rhein-Übergang zwischen Heerdt und Düsseldorf durch " Hochwasser verhindert oder erschwert ist, Personen und " Güter der Eisenbahn nach einem, mit der Direction " der Aachen-Düsseldorfer-Eisenbahn näher zu verein- " barenden Tarif, in jederzeitigem, regelmäßigem " Anschluß an die ankommenden und abgehenden " Bahnzüge zu befördern.

" §. 11. Bei allen Streitigkeiten, wozu dieser Vertrag nur " Veranlassung geben kann, entscheiden in erster und letzter " Instanz Schiedsrichter. Den einen wählt die Stadt, den " andern der Unternehmer, und wenn diese sich nicht " untereinander einigen können, so ernennt der

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" Handelsgerichts-Präsident zu Crefeld den Obmann, für den Fall, " daß die Parteien sich über die Person des Obmannes nicht " einigen können. Auch das Rechtsmittel der Cassation " bleibt ausgeschlossen.

" Sollte jedoch gegen Erwarten der Entscheidung eines solchen " Schiedsgerichts, sowie überhaupt allen in diesem Vertrag " vorgesehenen Verpflichtungen und Leistungen von dem " Unternehmer nicht unverzüglich und vollständig Genüge " geleistet werden, so hat die Stadt das Recht, ohne " vorherige Inverzugsetzung die Dampfschifffahrt sofort " bis zur Erledigung der Sache zu suspendiren und " je nach Umständen diesen Vertrag ohne weiteres " aufzulösen.

" §. 12. Nachdem der Unternehmer zu den hier aufgestell- " ten Bedingungen seine Zustimmung gegeben und " gleichzeitig eine Zeichnung des Schiffes, nebst Angabe " der Beschaffenheit und der Pferdekraft desselben mitge- " theilt, und höhern Orts die Conzession erhalten hat, " soll darüber ein förmlicher, notarieller Vertrag gethä- " tigt werden. "

Endlich wurde der Bürgermeister autorisirt, falls der UnternehmerSiebertz sich mit vorstehenden Bedingungen einverstanden erklären sollte, Namens der Gemeinde mit demselben Vertrag abzuschließen.

a. u. s.