Mit Bezugnahme auf den Beschluß vom 12. Mai c. bemerkt Gemeinderath hinsichtlich der weitern Annehmbarkeit der von dem Dampfschifffahrts-UnternehmerSiebertz gestellten Caution, daß dieser Gegenstand einen Monat zu vertagen sei, da des hohen Wasserstandes in der Erft wegen noch nicht beurtheilt werden könne, welche etwaigen nachtheiligen Einwirkungen die Dampfschifffahrt an den Ufern des Erft-Canales zur Folge gehabt.
a. u. s.
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