Der Stadtverordneten-Versammlung werden die bezüglichen Verhandlungen über den von der Alexianer-Anstalt beabsichtigten Neubau der Irrenpflege-Anstalt vor dem Oberthore vorgelegt, woraus hervorgeht, daß die HospitalVerwaltung an die Genehmigung zu diesem Bau die Bedingung geknüpft hat, daß die Verpflichtung der Alexianer-Brüder zum Begraben der Todten und zur Pflege der Kranken in der Gemeinde Neuss durch Verlegen ihrer Wohnung außerhalb der Stadt in keiner Weise alterirt werde, daß sie namentlich eine Stelle in der Stadt bezeichnen, wo sie die Bestellungen und Mittheilungen des Beerdigens und der Krankenpflege entgegennehmen, so daß in dieser Beziehung für die Betheiligten respective das Publikum keinerlei Beschwerde entsteht.
Von der Klostergemeinde war hierauf die Erklärung abgegeben worden, daß die Brüder sich der statutenmäßigen Verpflichtung zum Beerdigen und Krankenwerten nach wie vor unterziehen werden, auch, so lange sie das jetzige Kloster neben dem neuen beibehalten, die bezüglichen Bestellungen oder Mittheilungen dort wie seither entgegennehmen werden, daß sie jedoch, falls dieses Verhältniß aufhören sollte, alsdann zum Zwecke der gedachten Entgegennahme eine Stelle in der Stadt nicht bezeichnen können, was auch unnöthig erscheine, weil das neue Kloster nicht aus dem Gebiete oder Bereiche der Stadt verlegt werde, und seine Lage kurz vor dem Thore für obige Anmeldungen in Bezug auf Entfernung keine Ursache zu Beschwerden geben könne.
In wie fern diese Beantwortung als genügend angesehen werden könne oder nicht, hat die HospitalVerwaltung dem Ermessen des Stadtrathes anheimstellen
[Nächste Seite] zu müssen geglaubt.Die Stadtverordneten-Versammlung sprach ihre Ansicht demgemäß dahin aus, daß es bei der späteren vollständigen Dislokation des Alexianer-Klosters der Bezeichnung eines Hauses in der Stadt zur Entgegennahme der Bestellungen für die Beerdigungen nicht bedürfe, vielmehr zur Zeit eine Einigung genüge, wornach die fraglichen Bestellungen durch den Küster an das neue Alexianer-Kloster wie bis jetzt an das gegenwärtige Kloster geschehen. In diesem Augenblick liege um so weniger ein Motiv vor, bestimmte Stipulationen zu bedingen, als für den eventuellen Fall, der Küster nur eine Entschädigung von jährlich sechs Thalern für jene Bestellungen beansprucht.
actum ut supra