Es liegen noch immer die Rechnungen über die Löscharbeiten beim Brande am Heerdterbusch vor, welche sowohl die Vertretungen von Heerdt {als} auch {von} Neuss nicht anzuerkennen sich für verpflichtet fühlen. Es kömmt die Angelegenheit nochmals zur Sprache und wird bemerkt, daß gleichwie die auswärtigen Gemeinden bei hiesigen Bränden durch Uebersendung einer Spritze mit nicht mehr Begleitung als einige Personen Hülfe senden, die Stadt Neuss auch nicht mehr zu thun verpflichtet ist. Bei dem Brande am Heerdter Busch sind 3 Spritzen mit dem Zubringer zu Hülfe geschickt worden und habe die Stadt von den entstandenen Kosten die des Transports, der Fahrer und Gehülfen, sowie der spätern Reinigungen und Reparaturen zu tragen, dahingegen die Löhne für die bei den Löscharbeiten zugezogenen Arbeitsmannschaften, die Auslagen für Getränke pp? für dieselben können nur der betheiligten Gemeinde zu Last fallen. - Der Vorsitzende wird ersucht in diesem Sinne durch die höhere Behörde eine Ausgleichung mit der betheiligten Gemeinde Heerdt anzubahnen und wird demselben alsdann die vollständige Erledigung nach eigenem besten Ermessen übertragen.
a. u. s.