zweij churfürstliche befelchere
seindt zweij auß dem hoffrath erlaßene churfürstliche befelchere verleßen, welchen in allem gehorsambst einzufolgen, dahero denen burgere und baurbahnische solche vorgeleßen werden sollen gestalten einige rechnung einzugeben was fur spandiensten gethan, so theils bezahlt, theils annoch unbezahlt offen stehen, auff daß solche gehörendt gnädigst ahnbefohlener maßen ubersandt werden können