10.) ermächtigt den Vorsitzenden, in der Angelegen- heit betreffend Zahlung eines Beitrages der Stadt zu den Kosten der Neupflasterung der Provinzialstraßen, die Ent- scheidung des Herrn Ober-Präsidenten zu erwirken, e- ventuell den Seitens des Herrn Landes-Directors angedrohten Prozeß aufzunehmen.
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