Band 75: Eintrag vom  19. März 1926 (Nr. 238)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
4. Wertezuwachssteuer - Ordnung.

Stadtverordnetenversammlung nimmt Kenntnis von der Genehmigungsverfügung des Bezirksausschusses, Düsseldorf, vom 26. Januar 1926 N° I C 929/25, wonach ---- 1 --- die Wertezuwachssteuer - Ordnung für die Stadtgemeinde Neuss mit der Maßgabe genehmigt worden ist: 1. § 3 Absatz 2 ist zu streichen und dafür zu setzen: "Soweit der Erwerbspreis nicht in Gold-, Renten- oder Reichsmark berechnet ist, wird er gemäß den Bestimmungen des § 2 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (R. G. Blatt I. S. 117) nach seinem Goldmarkwert berechnet. Maßgebend für die Be- rechnung ist, falls ein Veräußerungsgeschäft ab- geschlossen war, das zur Übertragung des Eigen- tums verpflichtet, der Tag des Abschlusses des Rechts- geschäfts, in allen übrigen Fällen der Tag der Vollendung des Rechtsvorganges, der die Rechtsän- derung bewirkt hat."

2. § 14 Absatz 1 und 2 sind zu streichen und dafür zu setzen: die Steuer beträgt 30 % des Wertzuwachses § 3. Absatz 1. Stadtverordneten- Versammlung erklärt sich mit dieser Genehmigung einverstanden.