major
herren burgermeistere referiren, wie daß herr major fur seinen kleinen sohn alß fähndrich per monath ahn servisgeldt 4 reichsthaler, oder ein quartirr praetendiren thäte, warauff der bescheidt, weilen dieses eine newerung, auch mehrmahlen officieren dahier im quartirr gelegen mit ihren söhnen, welche ebenfalß mit der fähndrich stellen gnädigst begnädiget gewesen, keine servisgelder noch quartiren, praetendirt haben, so laßen es magistratsherren auch dabeij bewenden.