erbgenahmen paffrath gegen waldos
das ad instantiam erbgenahmen paffrath auff unterthänigstes suppliciren vom hoffrath ahn Bürgermeister schoften und rath erlaßenes rescriptum, gestalten darauff zu reflectiren, und darahn zu seyn, damit ein vormeldete mobilien zu nachtheil supplicanten nicht verbracht werden, ist verleßen, und darauff resolvirt notario Brewer zu committiren mit zweyen zeugen sich nach des waldos behausung zu begeben, demselben das original vorzuzeigen, demnegst dan
[Nächste Seite] 37die vorhandenen mobilien zu inventarisiren, und selbige im hauß auff ein verschloßenem zimmer wohlverwahrlich hinzusetzen,