Die von dem Verkauf der städtischen Güter eingegangenen und noch ein zu gehenden Gelder sollen zur Tilgung der alten Schulden verwendet werden.
Der Bürgermeister der Stadt Neuss nach Einsicht der Verordnung vom 24. July lezthin /: Amtsblatt N. 48 :/ hat den Munizipal Rath der Stadt Neuss versammelt, um demselben Känntnisse von der Summe zu geben, welche von den verkauften städtischen Gütern eingegangen ist, und sich auf jene von 28,266 Franken beläuft, und von der Summe die noch eingehen muß, und circa 25,700 Francken betragen wird. Nachdem, der Bürgermeister hierauf dem Munizipal Rath auch den Schulden Betrag der Stadt Neuss vorgelegt hat, welcher sich von dem Jahr 1794 her auf die Summe von 34,357 Francken 96 Centimen, und von rückstehenden Zinnsen und Rennten auf jene von 66,955 Francken und 54 Centimen erstrecket, so war die einstimmige Meinung der versammelten Räthe, daß diese eingegangene so wohl, als noch einzugehende Gelder zu Tilgung obgedachter Schulden vorzüglich, und der Überrest zu Abmachung der rückstehenden Zinnsen und Rennten, in so weit selber hinreicht, verwendet werden sollen.
Nachdem der Bürgermeister endlich den
[Nächste Seite] Herren Räthen vom dem in oberwehntem Beschluß enthaltenen dritten Artikel Einsicht gegeben, und Ihnen zugleich angezeigt hat, daß die von dem Verkauf eingegangene Gelder in einer eisernen mit drei Schlösser versehenen Kiste aufgehoben würden, wovon einen Schlüssel er selbst, den andern der Herr Adjunct Josten, und den dritten der Herr RenntmeisterHolter in Verwahr hätten, so äußerten dieselben über diese getroffene Maasregeln ihre vollkommenen Zufriedenheit, und fanden billig, daß obgedachter Herr Holter von jeder ferner zu stellenden Bürgschaft frei gesprochen würde.Worüber wir Gegenwärtiges abgefaßt, welches obgemelte Herren nach geschehener Verlesung unterzeichnet haben. So geschehen zu Neuß Tag Monath und Jahr wie oben.
[Nächste Seite]