Errichtung der Gericht Stätte
Auf die von dem Herrn Burgermeister dem versammelten Stadtrath gemachte Anzeige und Mittheilung eines von dem Herrn Kreis Director Bene unterm 3. des verflossenen Monaths April erhaltenen Schreibens, dem zufolge Neuß in die Cathegorie derjenigen Stadte ist, wo Landgerichte angestellt werden;
daß es aber auch nach den höhere Orts angenommenen Grundsäzen eine allgemeine, und unerläßige Bedingung seye, daß die Gemeinden, die des Verzugs, den Gerichts Siz in ihrer Mitte zu haben, teihaftig werden, die zu dem gerichtlichen Geschäfts Betrieb erforderliche amtliche Räthe auf ihre alleinige Kosten
[Nächste Seite] beschaffen, und der unbeschränkten, und daurenden Verfügung der Gerichte überlassen, oder, wo zu diesem Behufe, öffentliche Gebäude angewiesen werden können, dieselben für diesen Zweck einrichten, und in brauchbarn Stand sezen müßten;Nach der hierauf dem Stadt Rath mitgetheilten Ubersicht der zu dem Geschäfts Betrieb erforderlichen amtlichen Localien; Nach Einsicht eines zu dem Ende angefertigten Planes, zufolge welchem in dem der Stadt Neuß zugehörigen Gebäude das Kaufhaus genannt alle diese nöthigen Localien an zu bringen sind,
Beschließt daß dieses Gebäude zum Gebrauch des gerichtlichen Bedarfs eingerichtet, der Plan einer Hohen Regierung vorgelegt, und von derselben die hohe Erlaubniße nachgesucht werde, die nöthigen Gebaulich- und Einrichtungs Kosten dieses Gericht Hofes aus den städtischen Einkünften bestreiten zu dürfen.
So geschehen zu Neuß Tag Monath und Jahr wie oben .