Wird beschlossen daß der Adjunct beim General Gouvernements die Erlaubnise nachsehen solle den Herrn Jordans wegen dem von der Stadt Neuhs angekauften Theil des Neußer Broichs vor Gericht zu belangen.
[Nächste Seite]Der Herr Bürgermeister, da er dem versammelten Stadt-Rath den von dem ehemaligen Unterpräfecten Herrn Jordans gemachten Ankauf eines Theils des Neußer Broichs in Erinnerung brachte, so stellte er demselben zu gleicher Zeit vor, daß Herr Jordans durch diesen Ankauf, wider den Artikel 1596 des bürgerlichen Gesezbuches gehandelt; zufolge welchem Artikel allen Verwaltern bei Strafe der Richtigkeit verboten, ist, die Güter der Gemeinden, oder öffentliche Anstalten, die ihrer Obsorge anvertraut sind, an sich zu steigern, indem dem Geist der Gesezgebung, nach wie er sich auch in der Discussion des Stadt-Raths, bei Gelegenheit der Frage über die Anwendung auf die Präfekten entwickelt hat, ebenfals die Unterpräfekten in dieser Verfügung begriffen sind, deutlicher möchte sich diese Meinung durch eine Vergleichung mit dem Artikel 175 des Strafgesetzbuches bestätigen worin jeder Beamte, welcher irgendwo ein Intereße an Handlungen und Versteigerungen genommen hat, worüber er zur Zeit der Handlung ganz, oder zum Theil die Verwaltung der die Aufsicht hatte, für strafbar erklärt wird. — weswegen er dann glaube in Hinsicht der angeführten Artickeln, berechtigt zu seyn, den Herrn Jordans
[Nächste Seite] dieses widerrechtlichen Ankaufs gerichtlich belangen zu laßen.Worauf dann der Stadtrath in Hinsicht des offenbaren Nuzens, der durch den Besiz dieses Theils vom Broich sich für die Stadt ergiebt, den Herrn Josten, Beigeordneten des Bürgermeisters, indem dieser selbst als Sequester Herrn der Güter des Herrn Jordans ernannt ist, beauftragt hat, bei dem Herrn General Gouvernements Commissairmissair die Erlaubnsse nachzusuchen, den Herrn Jordans wegen, diesen widerrechtlichen Ankauf vor Gericht belangen dürfen.
Worüber Gegenwärtiges abgefaßt und unterzeichnet worden.
Neuß Tag, Monath und Jahr wie oben