Dem Stadtrathe wurde heute die Verfügung Königlicher hochlöblicher Regierung vom 4. September courantI. S. III N° 5367 vorgelegt, um darüber Erklärung abzugeben, in welchem Maaße er zu den Kosten des Ausbaues des Nordkanales sowohl für die
[Nächste Seite] vollständige Strecke zwischen Venlo bis in den Rhein bei Grimlinghausen als für die Strecke zwischen Neuss und Grefrath, wie letztere von dem rheinischen Provinzial Landtage beantragt worden, für die diesseitige Gemeinde zu concurriren bereit sei.Es bemerkte der Stadtrath hierauf in Rückblick auf die Verhandlung vom 19. Juni courant daß die vollständige Ausführung des Nordkanales zwischen Venlo und Grimlinghausen dem Handel und Verkehr der Stadt Neuss unberechenbaren Schaden bringen werde, und er daher aus den in jener Verhandlung näher entwickelten Gründen jeden Beitrag zu den hierzu erforderlichen Baukosten widerhohlt abzulehnen sich verpflichtet halten müße.
Was nun den projectirten Ausbau zwischen Neuss und Grefrath (im Kreise Kempen) anbelange, so werde derselbe allerdings auf den hiesigen Verkehr, hauptsächlich aber nur auf den Steinkohlenhandel einem günstigen Einfluß äußern; durch die in neuerer Zeit aufgekommenen Eisenbahn Projecte von der belgischen respective der holländischen Grenze nach dem Rhein, so wie durch das Projecte der Crefeld-Ruhrorter Eisenbahn, stehe aber dem Steinkohlenhandel eine die gegenwärtige Sachenlage gänzlich ändernde Richtung bevor, so daß bei Ausführung dieser Eisenbahnen, oder nur einer derselben auch der Ausbau des Nordkanales in der Strecke zwischen Neuss und Grefrath für die hiesige Stadt den größten Theil seines Nutzens verlieren würde.
So lange das Schicksal dieser Eisenbahn-Verbindung noch in Ungewißheit schwebt, muß der Stadtrath daher bedauren, einen bestimmte Summe zu dem Ausbau des Nordkanales zwischen Neuss und Grefrath nicht votiren zu können. Insofern es jedoch einmal definitiv feststände, daß jene Eisenbahn-Verbindungen nicht zu Stande kommen, wird der Stadtrath gleichwohl gerne zu denjenigen Opfern bereit sein, welche in der mehrerwähnten Verhandlung vom 19. Juni courant angeboten worden, ohne jedoch für jetzt zur Offerirung einer festen Summe sich verbindlich machen zu können.
actum ut supra
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