Auf ein Gesuch des krankheitshalber dienstunfähig gewordenen FeldhüterP. Quadt um Pensionirung vom 1. Januar kommenden Jahres an, bemerkte Gemeinderath daß der p. Quadt vorläufig mit Offenhaltung seiner nur provisorisch wieder zu besetzenden Stelle, auf ein Jahr zu beurlauben, und demselben während dieser Zeit eine in monatlichen Raten zahlbare Entschädigung von 60 Thlr zuzubilligen sei.
actum ut supra