Es wird dem Gemeinderathe in Bezugnahme auf den Beschluß vom 12. des Monats eine Mittheilung des Kirchenrathes vom 19. courant vorgelegt, worin derselbe die Berufung eines Curatgeistlichen an Stelle des die Wahnehmung der Hütten'schen Fundation aufgebenden E. Eschweiler dadurch als nothwendig darstellt, daß bei Nichtberufung eines Geistlichen die, einen theil dieser Stiftung bildende EilfUhr-Messe an Sonn- und Feiertagen ausfallen würde, welche letzere Messe indessen Bedürfnis geworden.
Wenn auch Gemeinderath seinerseits die Nothwendigkeit der Beibehaltung der Eilf-UhrMesse an Sonn- und Feiertagen nicht verkennt, so liegt nach seiner Ansicht doch nicht das Bedürfniß zur Berufung eines Curatgeistlichen vor, indem gedachte Messe sich reichlich aus dem Ertrage der Stiftung honoriren lasse, und zur Lesung derselben wohl der eine oder andre der hiesigen Geistlichen bereit sein werde. Es sei zu dem Ende zu erwägen, ob die mit der Stiftung verbundenen Funktionen nicht in der Art zu trennen wären, daß für die Abhaltung der auf 104 bestimmten Messen ein Honorar von 120 Thlr festgestellt werde, wodurch die 37 WochenMessen zu 15 Sgr pro Messe mit . . 18 Thl 15 Sgr. und die 67 Eilf-Uhr-Messen an Sonnund Feiertagen à 1 Thl 15 Sgr. stark mit 101 Thl 15 Sgr. in Summa mit 120 Thl honorirt würden, und daß der Rest des StiftungsErtrages ad 80 Thl dann den in der Pfarrkirche das Beichtamt und die Catechese versehenden Geistlichen als Honorar für vermehrte Funktionen zugetheilt werde, in welchem letzteren Falle es auch nicht schwer fallen würde, für den ersteren Theil einen Geistlichen ausfindig zu machen
[Nächste Seite] Selbstredend konnte Gemeinderath unter diesen Umständen auf die nachgesuchte Bewilligung eines städtischen Zuschusses für die Berufung eines Curatgeistlichen nicht eingehen.actum ut supra