Eine landräthliche Verfügung vom 30. November courant No 6916 wird vorgelesen, in welcher die Erwartung ausgesprochen wird, daß, nachdem Königl. Regierung bestimmt habe, daß die Kosten des evang. Pfarrhaus-Baues auf die betheiligten Gemeinden repartirtrepertirt werden soll, die Stadt Neuss ihren Beitrag nicht lediglich auf die Erfüllung ihrer streng juridischen Verpflichtung beschränken, sondern sich dahin liberal zeigen werde, daß sie den vorhandenen städtischen Platz und den von der kath. Pfarrkirche zu requirirenden Gartentheil
wie ebenfalls den nach dem [oberhalb eingefügt:neuen]Bauprojekte erforderlichen Theil des Ruhren'schen Hauses vorweg disponibel stelle. Nachdem der Gegenstand hinreichend discutirt worden, faßte die Stadtverordneten-Versammlung den Beschluß, für den Bau des ev. Pfarrhauses vorweg den vorhandenen städtischen Platz bereit zu stellen, während die erforderlichen übrigen Mittel für diesen Bau in gesetzlichen Weise auf
[Nächste Seite] die betheiligten Gemeinden zu repartiren seien. Ein Antrag des Stadtverordneten Sommer, dahin gehend, daß die Repartitions-Nachweise vorerst vorgelegt und der Beschluß bis dahin vertagt werden möge, hatte nicht die Zustimmung der Versammlung gefunden.Actum ut supra