Nachdem die Verbindlichkeiten des verlebten Taxators beim Leihhause p. Binger durch dessen Wittwe vollständig geordnet sind, beschließt
[Nächste Seite]die Versammlung auf den Antrag des Leihhaus-Verwalters, der Wittwe Binger als Erbin ihres verstorbenen Mannes die von letzterem seiner Zeit gestellte Amts-Caution von fünfhundert Thalern gegen notarielle Quittung zurückzahlen zu lassen.
actum ut supra