Band 50: Eintrag vom  03. September 1856 (Nr. 595 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach Vernehmung des Berichtes der Commission in Betreff des gestellten Antrages auf Modifikation der bezüglichen Bestimmung im Erftpolizei-Reglement über die Aus- tragung des im Erft-Canale ankommenden Flößholzes, ersucht

[Nächste Seite] ersucht die Stadtverordneten-Versammlung den voristzenden Bürgermeister, den Art. 7 jenes Reglements durch eine Nachtrags-Verordnung noch dahin zu ergänzen, daß der bessern Übersicht und Controlle wegen, die eingebrachten Hölzer mit den Anfangsbuchstaben der Namen der Empfänger resp ective Eigenthümer bezeichnet werden müssen, und bei dem Herausschaffen des eingebrachten Holzes (: Alinea 3 des Art 7 :) als Minimum im Sommer täglich 30 - 35 Stämme und im Winter täglich 20 - 25 Stäm- me auszutragen seien.

actum ut supra