Wird der Beschluß der Kommission mitgetheilt, welche vorschlägt auf eine Bepflanzung des Neuss-Rommerskircher und Neuss-Gladbacher Weges nicht einzugehen, weil diese Wege die zu neuer Bepflanzung nöthige Breite nicht haben, und auch nicht zu erwarten steht, daß von den anschießenden Grundbesitzern die Pflanzung der Bäume in einer geringere Entfernung von den Äckern als die gesetzliche, geduldet werde, sodann noch weil nach sachverständlichen Mittheilungen die Nachtheile, welche eine Baumpflanzung für die anschießenden Grundstücke bringt, durch die angenommenen Vortheile derselben nicht aufgehoben werden. Diesem Beschlusse wurde von der Versammlung beigetreten.
actum ut supra