Nach Einsicht der Regierungs-Verfügung vom 10. Juli dieses Jahres I III 3933, die Klassifizirung der Gemeindewege betreffend, beschließt die Stadtverordneten-Versammlung,
a. den Communalweg nach dem Rhein, den Neuhs-Bergheimer Communalweg und den Neuhs-Gladbacher Communalweg der ersten Klasse b. den Communalweg nach Bergshäuschen der zweiten Klasse, und C die übrigen Gemeindewege der dritten Klasse zuzutheilen.
Dieselbe beschließt ferner, die Kosten der vorschriftsmäßigen Unterhaltung der Gemeindewege erster und zweiter Klasse, wie bisher auf den städtischen Etat zu übernehmen, dagegen jene der Unterhaltung der Wege dritter Klasse nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie die Feldhüterkosten auf die Grundbesitzer zu vertheilen, wogegen den Letzteren die Jagdpachtgelder zu gute gehen.
actum ut supra
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