Band 56: Eintrag vom  19. Juni 1871 (Nr. 185 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
8/ Anstellung eines Privat-Feldhüters

Die Erben Tillmann hierselbst haben den zu Neusserbroich wohnenden Ackerer zum Hüter und Aufseher ihrer im Neusserbroich gelegenen Wiesen und Büschen bestellt, und ist derselbe um seine Bestellung und Ver- eidigung als Privatfeldhüter eingekommen. Da nach dem Gesetze vom 20. messidor anno III sich darüber der Stadtrath auszusprechen hat, so erklärt derselbe, daß da ein Bedürfniß vorhanden ist, die Anstellung des Schmitz unter der Bedingung genehmigen zu wollen, daß demselben dadurch nicht die Führung eines Gewehres oder anderer Schußwaffe erlaubt werde und das Terrain vor wie nach auch von den städtischen Feldhütern bewacht wird.

a. u. s.