Band 52: Eintrag vom  14. Dezember 1857 (Nr. 152 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Stadtverordneten-Versammlung wird eine RegierungsVerfügung vom 4. Dezember 1857 I. II. M 3776 vorgelegt, wodurch die Königliche Regierung in Abschrift ein Rescript des Herrn Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten am 9. vorigen Monats mittheilt, in welchem entschieden worden, daß die Stadt Neuss vermöge ihrer Verpflichtung zur Unterhaltung des Gymnasiums mit zur Zahlung der Lehrer-Pensionen, verbunden sei, die dem vormaligen Gymnasial-Oberlehrer Blumberger bei seiner unfreiwilligen Dienstentlassung durch den Staats-Ministerial-Beschluß zum 3. Dezember 1856 zugesprochen, als der Pension zu betreffende lebenslängliche Unterstützung von jährlich 262 Thlr. 15 Sgr. vom 1. Februar des Jahres ab in Monatsraten zu zahlen, und das bei der unbegründeten Weigerung der Stadtverordneten-Versammlung zur Übernahme die Zwangszahlung angeordnet werden soll.

Auf Grund dieser Entscheidung und in Gemäßheit des §. 84. der Städteordnung vom 15. Mai vorigen Jahres hat die königliche Regierung durch die bezognene Verfügung die Stadtverwaltung angewiesen, dem vormaligen Oberlehrer Blumberger ≠ ≠ seine Unterstützung für die Monate Februar bis Dezember des Jahres mit 240 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf. sofort aus der Gemeindekasse zahlen und diesen Betrag außeretatsmäßig verrechnen zu lassen, für das Jahr 1858 und ferner aber den ganzen Jahresbetrag mit 262 Thlr. 15 Sgr. auf den Etat zu bringen, und die Zahlung namentlich praenumerando mit 21 Thlr. 26 Sgr. 3 Pf. zu leisten Nach Vernehmung der Verfügung Königliche Regierung und des Rescriptes Sr. Exellenz des Herrn Ministers der Unterrichts

[Nächste Seite] richts-Angelegenheiten so wie nach gepflogener Berathung, äußerte die Stadtverordneten-Versammlung, daß sie die Zahlung einer Unterstützung an den entlaßenen Gymnasial-Oberlehrer Blum- berger aus den in ihren Verhandlungen vom 9. Merz und 7. Mai des Jahres ausgeführten Motiven als eine der Gemeinde gesetzlich obliegende Leistung nicht ansehen könne, und dafür auf Grund des §. 85. der Städte-Ordnung Rekurs an den Oberpräsidenten gegen die Regierungs-Entscheidung ergreife. Dieselbe beschließt zugleich event. gerichtliche Schritte zu unternehmen. Actum utsupra