Stadtverordneten-Versammlung beschließt, das Gehalts-Regulativ vom 18. August 1884 für die Lehrer und Lehrinnen an den städtischen Elementarschulen in nachstehender Weise umzuändern:
1.) Der §. 1 erhält hinter den Worten "sechklassigen katholischen Elementarschulen" folgende Einschiebung: "sowie der Hauptlehrer an der evangelischen Schule".
[Nächste Seite]2.) Im §. 4 a. Die Worte: "und der zweiten Lehrer an der evangelischen Schule" zu löschen. b. am Schlusse folgenden Zusatz: Der zweite evangelische Lehrer an der evangelischen Schule bezieht an Gehalt während der drei ersten Dienstjahre 1 100 Mark vom 4 bis incl. 6. Dienstjahre 1 150 " " 7. " " 9. " 1 250 " " 10. Dienstjahre an 1 380 "
3.) Der §. 6 erhälta. hinter dem Worte: "Elementarschulen" folgende Einschiebung "ferner die Lehrerin an der evangelischen Schule" beziehen etc. b. am Schlusse folgenden Zusatz: "Durch das gegenwärtige Gehalts-Regulativ soll das Gehalt jetzigen Inhaberin der evangelischen Lehrerinstelle, welches durch Verfügung der Königlichen Regierung am 5. Juli 1882 II. A 5. und Entscheidung des Herrn Ober-Präsidenten vom 17. November 1882 No. 868 normirt worden, nicht geändert werden."
4.) Der §. 9 erhält folgende Fassung:"Die Gehaltsbeziehung beginnt beim Diensteintritt der Lehrpersonen und zwar mit den für die betreffende Stelle ausgeworfenen geringsten Gehaltsbeträgen.
Die Dienstzeit, welche die Lehrpersonen an einer andern geringer dotirten Stelle der städtischen Schulen oder in einer fremden Gemeinde zugebracht haben, kommt nicht in Anrechnung.
In keinem Falle soll eine Lehrperson durch Versetzung in eine aus hiesige Schule der Classe in ihren Ansprüchen auf Gehalts-Beziehung resp. Steigerungen geschädigt oder verkürzt werden.
5.) Der §. 10 erhält folgende Fassung:"Vorstehende Gehaltssteigerungen nehmen ihren Anfang mit dem ersten Januar 1800 fünf und achtzig und werden nur nach Kalenderjahren und zwar in der Art berechnet, daß jede Steigerungsperiode erst mit dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahres als vollendet angesehen wird, in welchem die reglementmäßigen Dienstjahre vollzählig geworden sind. Jede Gehaltssteigerung wird von befriedigenden Leistungen und guten Verhalten der Lehrpersonen abhängig gemacht, worüber ortlicher Schulvorstand entscheidet .
Löschung dreier Zeilen genehmigt. [gez.] Broix [gez.] W. Linden
Stadtverordneten-Versammlung hält daran fest, daß der Hauptlehrer an evangelischen Schule auf das im §. 1 bezeichnete Gehalt pro Jahr 225 Mark von der evangelischen Kirchenkasse beziehen muß, welche auf das aus der Stadtkasse zu zahlende Gehalt in Anrechnung zu bringen sind, weil in den bestehenden Rechtsverhältnisse eine Änderung nicht eingetreten ist.