Band 41: Eintrag vom  7. Mai 1816 (Nr. 40)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Einrichtung der Gericht Stätte

Auf die vom Herrn Bürgermeister, dem versammelten Stadtrath gemachten Anzeige und Mitteilung eines von dem Herrn Kreis-Director Bene unterm 3.

[Nächste Seite] des verfloßenen Monaths April erhaltenen Schreibens, dem zufolge Neuß, in der Cathegorie derjenigen Städte ist, wo Landgerichte angestellt werden; daß er aber auch nach den höhern Orte angenommenen Grundsätzen eine allgemeine und ununerläßige Bedingung seye, daß die Gemeinden, die des Vorzugs den Gerichts Siz in ihrer Mitte zu haben theilhaftig werden, die zu dem gerichtlichen Geschäfts Betrieb erforderlichen amtliche Stätte auf ihre alleinige Kosten, beschaffen, und der unbeschränkten und daurenden Verfügung der Gerichte überlassen, oder, wo zu diesen Behufe, öffentliche Gebäude angewiesen werden können, dieselben für diesen Zweck einrichten und in brauchbaren Stand setzen müssen; Nach der hierauf dem Stadt-Rath mitgeteilten Uebersicht der zu dem Geschäfts Betrieb erforderlichen amtlichen Localien;

Nach Einsicht eines zu den Ende angefertigten Planes zufolge welchem in dem der Stadt Neuß zugehörigen Gebäude das Kaufhaus genannt alle diese nöthigen Localien anzubringen sind, Beschließt daß dieses Gebäude zum Gebrauch des gerichtlichen Bedarfs eingerichtet, der Plan einer hohen Regirung vorgelegt und von derselben die hohe

[Nächste Seite] Erlaubniße, nachgesucht werden, die nöthigen Gebaulich- und Einrichtungs Kosten dieses GerichtsHofes aus den städtischen Einkünften bestreiten zu dürfen.

So geschehen zu Neuß, Tag, Monath und Jahr wie oben.

Der Herr Bürgermeister theilte dem versammelten Stadt=Rath im untern 16. des jüngst verfloßenen Monaths März vom Herrn Kreis Director erhaltenes Schreiben mit, in welchem derselbe anzeigt, daß das hohe Ober Praesidium die Abführung einer dem Schul Fond von Cölln noch schuldigen namhaften Summe von der Stadt Neuhs, wünsche; daß da die Stadt Neuß nicht abgeneigt seye werde ihrn desfalsige Verbindlichkeiten zu erfüllen, und wenn auch nicht das Kapital doch wenigstens die Zinnsen zu bezahlen, so verlange die höhehere Stelle die Vermögens Umstände der Stadt Neuß mit Rücksicht auf die

[Nächste Seite] Seitens derselben an die Erziehungs Institute in Cölln noch restierende Zinnsen kennen zu lernen, und verlange, daß unter Berechnung mit dem Stadtrath hierüber berichtet werde.