Band 41: Eintrag vom  7. Mai 1816 (Nr. 40)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Einrichtung der Gericht Stätte

Auf die vom Herrn Bürgermeister, dem versammelten Stadtrath gemachten Anzeige und Mitteilung eines von dem Herrn Kreis-Director Bene unterm 3.

[Nächste Seite] des verfloßenen Monaths April erhaltenen Schreibens, dem zufolge Neuß, in der Cathegorie derjenigen Städte ist, wo Landgerichte angestellt werden; daß er aber auch nach den höhern Orte angenommenen Grundsätzen eine allgemeine und ununerläßige Bedingung seye, daß die Gemeinden, die des Vorzugs den Gerichts Siz in ihrer Mitte zu haben theilhaftig werden, die zu dem gerichtlichen Geschäfts Betrieb erforderlichen amtliche Stätte auf ihre alleinige Kosten, beschaffen, und der unbeschränkten und daurenden Verfügung der Gerichte überlassen, oder, wo zu diesen Behufe, öffentliche Gebäude angewiesen werden können, dieselben für diesen Zweck einrichten und in brauchbaren Stand setzen müssen; Nach der hierauf dem Stadt-Rath mitgeteilten Uebersicht der zu dem Geschäfts Betrieb erforderlichen amtlichen Localien;

Nach Einsicht eines zu den Ende angefertigten Planes zufolge welchem in dem der Stadt Neuß zugehörigen Gebäude das Kaufhaus genannt alle diese nöthigen Localien anzubringen sind, Beschließt daß dieses Gebäude zum Gebrauch des gerichtlichen Bedarfs eingerichtet, der Plan einer hohen Regirung vorgelegt und von derselben die hohe

[Nächste Seite] Erlaubniße, nachgesucht werden, die nöthigen Gebaulich- und Einrichtungs Kosten dieses GerichtsHofes aus den städtischen Einkünften bestreiten zu dürfen.

So geschehen zu Neuß, Tag, Monath und Jahr wie oben.