Die Versammlung bemerkt auf dasselbe, daß das Einkommen der Feldhüter so festgestellt bleiben soll, wie solcher in dem Beschlusse vom 3. Dezember 1856 normirt worden.
Diesem Beschlusse gemäß wurde den Feldhütern indessen bei guter Dienstführung am Jahresschlusse eine Remuneration bis zu 20 Thalern in Aussicht gestellt. Da die Feldhüter Bovenschen und Schumacher in ihren Leistungen vollständig befriedigt haben, dies jedoch bei dem Feldhüter Heger weniger der Fall ist, so bewilligt die Versammlung den beiden Ersteren jedem 20 Thlr. und dem q. Heger nur 10 Thlr. als Remuneration für das laufende Jahr. actum ut supra