Den Feldhütern Hegger, Bovenschen und Schumacher wird auf Grund der von dem Polizei-Commissair bescheinigten guten Dienstleistungen derselben, jedem für das Jahr 1859 eine Remuneration von 10 Thlr. zuerkannt.
Die Versammlung spricht den Wunsch aus, daß der Bürgermeister die Reviere der Feldhüter wechseln lassen möge.
actum ut supra
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