Nach Anhörung des Berichtes der Commission über die Revision der Armen und Hospitalkassen-Etats pro 1861, beschloß die Versammlung, die in der Ausgabe bei dem ArmenkassenEtat vorgesehene Summe von 2000 Thlr zur Reservierung eines eisernen Bestandes für die Bestreitung der Ausgaben in den ersten Monaten des Jahres, auf die für den angegebenen Zweck hinreichend erscheinende Summe von 1600 Thlr. zu ermäßigen, im übrigen die beiden Etats auf den gemachten Vorschlägen zu genehmigen und festzustellen. Der städtische Zuschuß pro 1861 stellt sich hiernach wie folgt: a. zur Deckung des gewöhnlichen Defizits für die Armenkasse auf 4595 Thlr b. zur Deckung der Verpflegungskosten für diejenigen Armen, welche im hiesigen Hospitale und in der Irren-Pflege-Anstalt der barmherzigen Schwestern für Rechnung der WohltätigkeitsAnstalt unterhalten werden, auf 3650 Thlr respective auf 400 Thlr.
Die Versammlung bemerkte schließlich noch, daß im Hospitale auch gehörige Inventarführung namentlich hinsichtlich des Leinen q, gehalten werden möge.
actum ut supra