Band 52: Eintrag vom  5. Juli 1860 (Nr. 647)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Casernenmäßige Unterbringung des 2. Bataillons 17. combi.Königliche Infanterie-Regiments.

Die stadträthliche Commission für Unterbringung der Manschaften des obigen Bataillons berichtete der Stadtverordneten-Versammlung über diesen Gegenstand wie folgt:

" das jüngst zum Ankauf vorgeschlagene Gebäude der Gebr. Sels " hält nicht so viel Raum, um bei Ausbauung der Nebengebäude " das ganze Bataillon darin unterzubringen, auch ist der Zu" stand (der Zustand) der Nebengebäude nicht der Art, daß die " selben ohne alle Bedenken zu Casernen-Einrichtungen benutzt " werden können. Aus diesen Gründen ist die Commission " der Meinung, daß man dem Ankauf und der baulichen ein"richtung des Gebäudes der Gebr. Sels Abstand zu nehmen sein " dürfte.

" Da die Unterbringung der Manschaften in von der Stadt disponibel " gestellten Räumen statt der Einquartirung bei den Bürgern " inzwischen wünschenswerth erscheint, die angeregte Erbauung " eines Lokales aber nicht so schnell gefördert werden kann, daß " dasselbe bis nächsten Herbst fertig zu stellen respective zu beziehen " wäre, so kommt die Commission wiederum auf das Projekt " des Ermiethens von Räumlichkeiten zurück. Sie macht in die" ser Bezeihung Vorschläge dahin, für 300 Mann solche hinreichend " vorhandene Räume in der Stadt zu miethen, welche gleich be-, " zogen werden können, ohne daß bauliche Einrichtungen vor" genommen zu werden brauchen, und zwar bis zum 1. October " 1861, bis wohin anderweite Lokale fertig gestellt werden " können. Sie glaubt, daß mit 5 Thlr. pro Mann & Jahr die " desfallsige Miethe zu bestreiten sei. Die andern 100 Mann " lassen sich in der anderwärts zu verlegenden Glockhammerschule " unterbringen. Die Commission ist ferner der Ansicht, daß das " in der Spulgaße projektirte und zu 6000 Thlr veranschlagte Gebäude " zur Unterbringung von 160 Mann gleich in Angriff zu nehmen, " damit am 1. October kommenden Jahres die angegebene Zahl Manschaften darin " Aufnahme finden könne, so daß dem bis zu genanntem Zeit" punkte noch für ein zweiteres Lokal für 140 Mann zu sorgen " wäre. Um so mehr darf auf die Erbauung jenes Gebäudes " eingegangen werden, als angesehene Privater bereit sind,

[Nächste Seite] " dasselbe, falls solches für Militairzwecke nicht mehr erforderlich " sein möchte, zum Werthe zu übernehmen, um es als Arbeiter" wohnungen zu verwenden. " Die Commission beantragt hierauf, beim Stadtrath, sie zu " ermächtigen:

" a. für 300 Mann Räumlichkeiten gegen eine vergütung bis zu 5 Thlr " pro Mann & Jahr, bis 1. October 1861 zu miethen und zwar " solche Räumlichkeiten, welche nicht auf Kosten der Stadt in " einen bewohnbaren Zustand gesetzt zu werden brauchen; " b. die übrigen Manschaften in der Glockhammerschule, wofür " anderweitige Lokale miethweise zu beschliessen sind, unter" zubringen;

" C. die nöthigen Casernements-Utensilien auf Rechnung der " Stadt anzuschaffen; " d. die erforderliche Menage, somit deren Kosten nicht " vom Staate getragen werden, auf Rechnung der Stadt " einzurichten,

" e. das fragliche Gebäude in der Spulengasse in der Weise " zur Ausführung zu bringen, daß solches bis 1. October 1861 " bezogen werden kann.

" dieselbe trägt endlich ferner darauf an, daß die Stadtver" ordneten-Versammlung Autorisation zur Beschaffung der " nöthigen Gelder ertheilen möge.

Nach Vortragung dieses Commissionsberichtes verlas der vorsitzende Bürgermeister ein auf die gestellte Anfrage über die Gesetzmäßigkeit der hiesigen Garnisons-Einquartirung eingegangenes Rescript Königlicher Regierung de dato29. Juni 1860 I. L. IV., worauf diese Behörde erwidert, daß bei der Einquartirung neben den in der Anfrage allegirten gesetzlichen Bestimmungen ( fragliche dekrete vom 8/10 Juli 1791 und 23. Mai 1792 18. Januar 1793, Sereis-Regulatio vom 17. Merz 1820 und Gesetz über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1822 §10 N.A .) die durch kein späteres Gesetz aufgehobene Verordnung des General-Gouverneurs vom Niederrhein de dato Aachen den 12. April 1814 maßgebend ist, Inhalts deren die Einquartirung als eine von allen Einwohnern zu tragende Staatslast, innerhalb der von ihr betroffenen Städte nach dem mehreren oder niederen Einkommen der Bewohner repartirt werden soll.

Die Frage wegen miethsweiser Unterbringung der Einquartirung wurde von der Versammlung berathen, jedoch ein bestimmter Beschluß bis zur nächsten Sitzung vertagt,

[Nächste Seite] weil die Einladung zur Sitzung erst heute erlassen worden, und mehrere Mitglieder des Stadtrathes wegen zufälliger Abwesenheit nicht haben erscheinen können.

actum ut supra