Der Vorsitzende theilt die Anforderung des Lor. Grotjans wegen der von ihm zur Armee gestellten Fuhre mit und erklärt der Versammlung darauf, demselben keine ferneren Abschlagszahlungen zu geben, sondern nur auf eine förmliche Abrechnung mit Grotjans einzugehen, wonach demselben für die Zeit nach dem Fallen des einen Pferdes bis zur Rückkehr des Fuhrwerks der ratirlich ermäßigte Fuhrlohn, sondern der Taxwerth des gefallenen Pferdes zu bewilligen ist. - Geht der g. Grotjans hierauf ein, so kann die Auszahlung seiner Restforderung erfolgen.
a. u. s.
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