Band 59: Eintrag vom  18. August 1884 (Nr. 1211)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

1) Stadt-Verordneten-Versammlung beschließt das Lehrer-GehaltsRegulativ vom 6. Juli 1880 einer theilweisen Neugestaltung und Ergänzung zu unterwerfen. Dasselbe erhält nunmehr folgende Fassung:

Gehalts-Regulativ vom 18. August 1884. für die Lehrer und Lehrerinnen an den städtischen Elementarschulen der Bürgermeisterei Neuss.

vide Beschluß der St.V.V. vom 17/11 84 adj.

§.1. Die ersten der Hauptlehrer an den sechsklassigen katholischen Elementarschulen beziehen an Gehalt während der drei ersten Dienstjahre 1 500 Mark vom 4. bis incl. 6. 1 575 " " 7. " " 9. 1 650 " " 10. " " 12. 1 725 " " 13. Dienstjahre an 1 800 "

§. 2. Die zweiten und dritten Lehrer an den sechsklassigen katholischen Elementarschulen beziehen an Geahlt während der drei ersten Dienstjahre 1 200 Mark vom 4. bis incl. 6. 1 260 " " 7. " " 9. 1 320 " " 10. Dienstjahre an 1 380 "

§. 3. Die vierten Lehrer an den sechsklassigen katholischen Elementarschule beziehen an Gehalt während der drei ersten Dienstjahre 1 200 Mark vom 4. bis incl. 6. 1 250 " " 7. " " 9. 1 300 " " 10. Dienstjahre an 1 350 "

§.4. Die fünften und sechsten Lehrer an den sechsklassigen katholischen Elementarschulen und der zweite Lehrer an der evangelischen Schule beziehen an Gehalt während der drei ersten Dienstjahre 1 100 Mark vom 4. bis incl. 6. 1 150 " " 7. " " 9. 1 200 " " 10. Dienstjahre an 1 250 "

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§. 5. Die ersten der Hauptlehrerinnen an den sechsklassigen katholischen Elementarschulen beziehen an Gehalt während der sechs ersten Dienstjahre 1 125 Mark vom 7. bis incl. 12. 1 200 " " 13. Dienstjahre an 1 275 "

§. 6. Die zweiten und dritten Lehrerinnen an den sechsklassigen katholischen Elementarschulen beziehen an Gehalt während der 6 ersten Dienstjahre 1 050 Mark vom 7. bis incl. 12. 1 100 " " 13. " " 18. 1 150 " " 19. Dienstjahre an 1 200 "

§. 7. Die vierten, fünften und sechsten Lehrerinnen an den sechsklassigen katholischen Elementarschulen beziehen an Gehalt während der 6 ersten Dienstjahre 900 Mark vom 7. bis incl. 12. 950 " " 13. " " 18. 1 000 " " 19. Dienstjahre an 1 050 "

§. 8. Außer den vorbestimmten Gehältern werden den Lehrern resp. Lehrerinnen Dienstwohnungen gewährt oder wenn solches nicht geschehen kann statt derselben Miethsentschädigungen und zwar den ersten Lehrern jährlich 180 Mark und den übrigen Lehrern und Lehrerinnen 150 "

§. 9. Die Gehaltsbeziehung beginnt beim Dienstantritt der Lehrer und zwar mit den für die betreffende Stelle ausgeworfenen geringsten Gehaltsbeträgen, da die Dienstzeit, welche der Lehrer an einer anderen Stelle, sei es an einer städtischen Schule oder an einer fremden Gemeinde zugebracht hat, nicht in Anrechnung kommt.

§. 10. Vorstehende Gehaltssteigerungen nehmen ihren Anfang mit dem ersten Januar 1800 fünf und achtzig und finden alsdann Anwendung für diejenigen Lehrpersonen welche länger als drei Jahre und zwar in derselben Gehalts-Categorie in Neuss thätig sind. Für solche Lehrpersonen, welche am 1. Januar 1885 länger als 3 Jahre hier angestellt sind, aber in dieser Zeit in mehreren GehaltsCategorien fungirten, tritt die Gehaltssteigerung erst mit dem ersten Januar desjenigen Jahres ein, welches auf den

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Tag folgt an welchem die Anstellung vor drei Jahren an der betreffenden Gehalts-Kategorie erfolgte.